Friederike hat geschrieben : ↑ So 26. Mai 2019, 13:58
TsukiHana hat geschrieben : ↑ Fr 24. Mai 2019, 12:00
Hat was von einer Tandem-Fahrt, bei der nur eine Person die Pedale bedient und die andere sich dabei ausruht.
Wenn beide Personen Tandem fahren wollen, d.h. wenn sie eine Absicht verfolgen, nämlich die, Tandem zu fahren, dann ist [es]
eine Handlung.
Einspruch! Zwar mögen beide Personen das gleiche Ziel verfolgen. Zwar muss man ihr Tun auch als Teilnahme an einer
Gemeinschaftshandlung begreifen. Aber sie bleiben selbstverständlich zwei verschiedene Individuen, deren Handlungsvollzüge ebenfalls deutlich unterscheidbar sind. Und wenn die gemeinschaftliche Handlung scheitert, weil einer von ihnen aus dem Tritt gerät oder sogar mutwillig streikt, dann sind nicht beide, sondern es ist nur dieser eine für das (gemeinsame) Scheitern verantwortlich.
Das gleiche Ziel zu verfolgen bzw. die gleiche Absicht zu haben, das genügt nicht, um ihre individuellen Handlungsvollzüge einfach als eine und dieselbe Handlung zusammenzufassen. Weil auch in einer Gemeinschaftshandlung jede einzelne Person für ihren eigenen Beitrag verantwortlich bleibt, muss man die individuellen Handlungsvollzüge unterscheiden und jeweils nur einer Person zuschreiben.
Bei einer Gemeinschaftshandlung ist es wohl so, dass ihr Gelingen bedroht ist, wenn die Teilnehmer das gemeinsame Ziel nicht über ihre persönlichen Ziele stellen. Aber je nach Art der Handlung bleibt da ein größerer der kleinerer Spielraum für die persönlichen Absichten. So schadet es z.B. beim Fußball nicht, wenn einzelne Spieler mit ihren Spezialitäten auffallen und als "Stars" gefeiert werden. Ganz anders sieht es aber z.B. beim Paarspringen aus.